Satzung des Kartenspiel-Clubs TeamBananajoe's e.V.

Erster Abschnitt – Allgemeines

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Haftung

( 1 ) Der Verein führt den Namen TeamBananajoe's.

( 2 ) Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Reutlingen.

( 3 ) Der Verein soll im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stuttgart eingetragen werden. Nach Eintragung ins Vereinsregister führt er den Zusatz "e.V.".

( 4 ) Das Geschäftsjahr läuft von 01. Januar bis 31. Dezember und ist mit dem Kalenderjahr gleich.

( 5 ) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche des Vereins gegen seine Mitglieder ist Filderstadt-Bonlanden.

( 6 ) Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder in Zusammenhang mit der Ausübung des Kartenspiels, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.


§2 Zweck

( 1 ) Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Kartenspiels ohne Geldeinsatz. Hierzu gehört verschiedene Varianten in der Gesellschaft als Geschicklichkeits- und Strategiespiel zu etablieren. Das Kartenspielen soll einen Rahmen gemeinschaftlicher sportlicher Betätigung schaffen, der das friedliche und gesellige Miteinander der Menschen fördert und vertieft.

( 2 ) Die Mitglieder des Vereins erhalten bei Auflösung oder bei Ausscheiden aus dem Verein keine Anteile des Vereinsvermögens.


Zweiter Abschnitt - Die Mitglieder

§3 Vereinszugehörigkeit

Der Verein hat:

  1. Ordentliche Mitglieder
  2. Fördernde Mitglieder
  3. Passive Mitglieder / ruhende Mitglieder
  4. Zeitlich begrenzte Spielberechtigte

( 1 ) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die volljährig sind und die nicht zu den Mitgliedern der Absätze (2.) – (4.) gehören.

( 2 ) Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften, die die Zwecke des Vereins unterstützen, ohne das artenspielen auszuüben.

( 3 ) Passive, bzw. ruhende Mitglieder sind Personen, die das Kartenspiel nicht ausüben.

( 4 ) Als zeitlich begrenzte Spielberechtigte gelten natürliche Personen, deren Spielrecht nach Ablauf der mit dem Vorstand vereinbarten Laufzeit automatisch endet.

( 5 ) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

( 6 ) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich der Vereinseinrichtungen im Rahmen der geltenden Ordnungen zu bedienen. Der Verein gewährt Rat und Unterstützung in allen Angelegenheiten des Poker-Kartenspiels.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Religion, Weltanschauung und Nationalität werden.

( 1 ) Als ordentliche Mitglieder können alle Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, aufgenommen werden.

( 1b ) Jugendliche Mitglieder können alle Personen sein, die das 10. Lebensjahr vollendet haben und die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

( 1c ) Den Status eines Juniorenmitgliedes können Personen erwerben bzw. besitzen, solange sie sich in Berufsausbildung befinden und das siebenundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben (das Lebensalter zu Beginn des Kalenderjahres ist maßgebend). Der Fortbestand des Ausbildungsverhältnisses ist jährlich nachzuweisen. Die Übernahme eines Jugend- oder Juniorenmitgliedes als ordentliches Mitglied erfolgt auf Antrag.

( 1d ) Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes unter Berücksichtigung der Ehrenordnung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dies gilt ebenso für die Wahl eines nicht mehr im Amt befindlichen Präsidenten zum Ehrenpräsidenten.

( 2 ) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen, sowie Körperschaften werden, die die Zwecke des Vereins unterstützen, ohne das Kartenspiel auszuüben.

( 3 ) Passive und ruhende Mitglieder, auch ehemalige aktive Mitglieder beschrieben in 1a bis 1c, können alle diejenigen sein, die lediglich die Zwecke des Vereins unterstützen und am Vereinsleben teilzunehmen wünschen, ohne sich am Kartenspiel zu beteiligen

( 4 ) Zeitlich begrenzte Spielberechtigte sind keine Mitglieder im Sinne der Mitgliedschaften beschrieben in § 4 Absätze 1 bis 3. Die Vereinszugehörigkeit erlischt automatisch nach der mit dem Vorstand vereinbarten Laufzeit der Spielberechtigung.


§ 5 Aufnahmeverfahren

( 1 ) Der Aufnahmeantrag hat schriftlich auf dem dafür zur Verfügung stehenden Formblatt zu erfolgen.

( 2 ) Minderjährige Bewerber bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

( 3 ) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss; bei Erreichung der einfachen Stimmenmehrheit gilt der Bewerber als aufgenommen. Die Entscheidung des Vorstandes ist bindend und wird dem Bewerber schriftlich bekannt gegeben.


§ 6 Pflichten der Mitglieder

( 1 ) Die Mitglieder sind gehalten, den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen und das Ansehen des Vereins zu wahren.

( 2 ) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Anordnungen des Vorstandes in allen Vereinsangelegenheiten zu befolgen und die Spielordnung / Hausregeln einzuhalten, die die Spielmöglichkeiten und die Benutzung der Einrichtungen des Vereins regelt.

( 3) Alle Veröffentlichungen über den Verein, seine Aktivitäten oder Mitglieder, sowie öffentliche Ankündigungen und Verlautbarungen durch nicht damit ausdrücklich Beauftragte, sind vorher mit dem Vorstand abzustimmen und bedürfen dessen schriftlicher Zustimmung. Ausgenommen sind Ankündigungen zu Turnieren und Spieleabenden.

( 4 ) Jedes Mitglied ist verpflichtet Änderungen der Anschrift, des Bankkontos oder die Beendigung der Ausbildung unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.

( 5 ) Zeitlich begrenzt Spielberechtigte, auch ohne Mitglieder des Vereins zu sein, haben sich für die Dauer der Vereinszugehörigkeit an die o.g. Regelungen in §6 Absätze (1) bis (4) zu halten.


§ 7 Beendigung der Vereinszugehörigkeit

( 1 ) Die Zugehörigkeit erlischt durch:

  1. Tod
  2. Austritt
  3. Streichung
  4. Ausschluss
  5. Ablauf der befristeten Spielberechtigung

( 2 ) Beim Tode eines Mitgliedes sind seine Beitragspflichten bis zum Ende des

Sterbemonats zu erfüllen. Bereits über diesen Zeitraum hinaus erbrachte Beiträge sind den empfangsberechtigten Hinterbliebenen auf Antrag anteilmäßig auszuzahlen.

( 3 ) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zum 31. Dezember zulässig und muss dem Vorstand spätestens bis zum 1. Oktober schriftlich, möglichst durch Einschreibebrief, mitgeteilt werden. Bis zum Ablauf des Geschäftsjahres hat das betreffende Mitglied seine Mitgliedspflichten zu erfüllen, insbesondere Forderungen, die der Verein hat, zu zahlen. Der Mitgliedsausweis, alle Schlüssel und das im Besitz des Ausscheidenden befindliche Vereinsvermögen in Form von Sach- oder Geldwerten sind zurückzugeben.

( 4 ) Der Vorstand streicht ein Mitglied aus der Mitgliederliste, wenn es mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge oder sonstiger Zahlungsverpflichtungen sechs Monate in Verzug ist und trotz schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt.

( 5 ) Der Vorstand kann ein Mitglied bei Vorliegen triftiger Gründe (§ 15 Abs. 6) mit einer einfachen Stimmenmehrheit innerhalb von 6 Wochen aus dem Verein ausschließen. Dem Auszuschließenden ist innerhalb von 6 Wochen nach dem Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Ausgeschlossenen schriftlich mit Begründung spätestens 4 Wochen nach Ende der Stellungnahmefrist bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Ausgeschlossene die nächste Mitgliederversammlung schriftlich anrufen. Bis diese endgültig entscheidet, ruht die Mitgliedschaft.

( 6 ) Die Spielberechtigung (s. § 3 Abs.4 ) ist begrenzt auf die Laufzeit des Kalenderjahres und erlischt nach dem 31. Dezember automatisch.

( 7 ) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte im Verein.


§ 8 Jahresbeitrag und Gebühren

( 1 ) Die Höhe der Jahresbeiträge, der Umlagen und Eintrittsgebühren wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt und in einer Beitrags- und Gebührenordnung geregelt. Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder werden mit der Ehrung beitragsfrei gestellt.

( 2 ) Mitglieder haben mit der Aufnahme in den Verein eine Eintrittsgebühr und die von der Mitgliedschaft genehmigten und beschlossenen Umlagen zu entrichten. Jugendliche Mitglieder und Juniorenmitglieder in Ausbildung zahlen reduzierte Eintrittsgebühren.

( 3 ) Der Vorstand ist ermächtigt, in besonderen Fällen, Beiträge und Gebühren festzulegen, zu stunden, zu ermäßigen und Ratenzahlungen einzuräumen.

( 4 ) Für befristete Spielberechtigungen legt der Vorstand die Spielgebühr fest.


Dritter Abschnitt - Die Organe des Vereins

§ 9 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

( 1 ) Alle Mitglieder haben Sitz und beratende Stimme in der Mitgliederversammlung. Das aktive und passive Wahlrecht sowie das Stimmrecht stehen allen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu.

( 2 ) Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Präsidenten. Im Verhinderungsfall übernimmt der Vizepräsidenten den Vorsitz. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit einem anderen ordentlichen Mitglied die Leitung der Versammlung übertragen.

( 3 ) Der Mitgliederversammlung obliegen:

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und des Kassenprüfers
  2. Wahl und Entlastung des Vorstandes
  3. Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern
  4. Festsetzung von Beiträgen, Gebühren und Umlagen
  5. Genehmigung des Haushaltsplanes
  6. Änderung der Satzung
  7. Bestätigung des Ausschlusses von Mitgliedern
  8. Auflösung des Vereins

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

( 1 ) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattfinden.

( 2 ) Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen,

  1. wenn das Interesse des Vereins es erfordert

oder

  1. auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder.

Dabei sind Zweck, Gründe und Tagesordnung anzugeben. Die Tagesordnung ist verbindlich und kann nicht durch Dritte oder durch Zusatzanträge verändert oder erweitert werden.

( 3 ) Die Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens vierzehn Tage vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder erfolgen. Bei Auflösung des Vereins sind die Gründe, die zur Auflösung führen, anzugeben. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss unter Einhaltung der vorgenannten Ladungsfrist spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrags beim Vorstand stattfinden.

( 4 ) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nicht mit einer ordentlichen zusammengelegt werden. Sie kann jedoch im Anschluss stattfinden.

( 5 ) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.


§ 12 Tagesordnung und Beschlüsse

( 1 ) Anträge zur Änderung bzw. Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Anträge auf Satzungsänderungen sind bis zum 15. November beim Vorstand schriftlich einzureichen und von diesem bei der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu machen.

( 2 ) Beschlüsse werden durch Handzeichen gefasst. Wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl beantragen, wird diese geheim durchgeführt. Der Vorstand hat das Recht im Vorhinein eine geheime Wahl zu veranlagen, wenn er der Meinung ist, dass die Interessen des Vereins dies erfordern.

( 3 ) Beschlüsse werden, soweit nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

( 4 ) Zur Änderung des Zweckes des Vereines ist die Zustimmung von 3/4 aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder kann schriftlich erfolgen.

( 5 ) Die Beschlüsse sind für alle Mitglieder und den Vorstand bindend.

( 6 ) Sind Wahlen für einen Tagesordnungspunkt vorgesehen, so kann dafür eine geheime Wahl beantragt werden, dafür sind die Stimmen von einem Drittel der anwesenden Mitglieder notwendig. Der Vorstand hat das Recht, im Vorhinein, eine geheime Wahl zu verlangen. Dies wird auf der Tagesordnung ausgewiesen.

( 7 ) Über den Verlauf jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das der Versammlungsleiter und der Schriftführer zu unterzeichnen haben. Das Protokoll soll eine Zusammenfassung aller auf der Mitgliederversammlung behandelten Themen und den Wortlaut der gefassten Beschlüsse beinhalten. Es ist innerhalb von sechs Wochen zu erstellen und durch Auslage im Vereinsbüro oder Spielort zu veröffentlichen. Jeder Teilnehmer der Mitgliederversammlung kann innerhalb von zwei Monaten eine Berichtigung des Protokolls verlangen, wenn ein Sachverhalt nicht bzw. offensichtlich falsch wiedergegeben worden ist. Sollte zwischen Unterzeichnern und Verfasser der Berichtigung keine Einigung erzielt werden, so hat die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung zu entscheiden. Wird das Protokoll aufgrund von Eingaben verändert, so sind diese Änderungen ebenfalls in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu machen. Erhebt sich kein Widerspruch bzw. können Eingaben einvernehmlich geklärt werden, so ist das Protokoll nach Ablauf der Zweimonatsfrist verbindlich.

( 8 ) Außerdem ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen und jedem Mitglied auf geeignete Weise zur Kenntnis zu bringen. Dieses Kurzprotokoll soll ebenfalls auf das im vorstehenden Absatz bestimmte Verfahren hinweisen. Die vorgenannte Zweimonatsfrist beginnt nach Zustellung des Ergebnisprotokolls.


§ 13 Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus:

  1. Präsident
  2. Vizepräsident
  3. Schatzmeister
  4. Schriftführer

( 2 ) Der Präsident und Vizepräsident haben sich hauptsächlich die Aufgabenbereiche Verwaltung und Mitgliederangelegenheiten zu teilen. Näheres legt der Vorstand in seiner Geschäftsordnung fest.

( 3 ) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind Präsident, Vizepräsident und Schatzmeister. Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten des Vereins berechtigt. Das Amt des Schriftführers kann in Personalunion durch ein Vorstandsmitglied ausgeübt werden.

( 4 ) Scheiden während der Amtszeit des Vorstandes einzelne Vorstandsmitglieder aus, kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder ergänzen.

( 5 ) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.


§ 14 Wahl der Vorstandmitglieder und der Kassenprüfer

( 1 ) Die Wahl des Vorstandes erfolgt in jeder zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl ist zulässig.

( 2 ) Ein von den Mitgliedern bestimmter Versammlungsleiter führt die Wahlen des Präsidenten sowie der Vizepräsidenten durch und gibt das Ergebnis bekannt. Die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder leitet der Präsident oder im Verhinderungsfall der Vizepräsident. Die Wahlen erfolgen durch geheime Abstimmung, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit auf sich vereinigt. Ordentliche Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.

( 3 ) Die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder sollte nach der in § 13 aufgeführten Reihenfolge durchgeführt werden, wobei dem neu gewählten Präsidenten bei der Wahl des übrigen Vorstandes das erste Vorschlagsrecht zusteht. Wenn sich kein Widerspruch erhebt, kann der übrige Vorstand auch im Ganzen gewählt werden.

( 4 ) Einer von zwei Kassenprüfern wird in jeder ordentlichen Mitgliederversammlung alternierend für zwei Jahre gewählt. Ihnen obliegt die laufende Überwachung des Rechnungs- und Kassenwesens sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Über die Ergebnisse der Prüfungen ist der Mitgliederversammlung zu berichten. Zwischenprüfungen in kürzeren Abständen können durchgeführt werden. Mitglieder des Vorstandes können nicht Kassenprüfer sein.


§ 15 Aufgaben des Vorstandes

( 1 ) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung zu erfolgen. Den Verein verpflichtende Verträge und Urkunden dürfen grundsätzlich erst nach Beschlussfassung des Vorstandes unterzeichnet werden.

( 2 ) Der Vorstand ist verpflichtet, einen Haushaltsplan für jedes Geschäftsjahr aufzustellen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Nicht vorhersehbare außerordentliche Ausgaben, die zur Erhaltung des Spielbetriebes oder der Funktion der Verein erforderlich sind, müssen der Mitgliederversammlung bei der nächsten ordentlichen Versammlung zur nachträglichen Genehmigung vorgelegt werden. Die Genehmigung kann nicht verweigert werden, wenn die Ausgabe nachweislich zwingend notwendig war.

( 3 ) Der Präsident oder im Verhinderungsfall der Vizepräsident leitet die Verhandlungen des Vorstandes. Er beruft den Vorstand möglichst einmal im Monat ein oder wenn es drei Vorstandsmitglieder verlangen. Die Einladungen können schriftlich oder fernmündlich erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er satzungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Schriftführer nimmt bei den Verhandlungen des Vorstandes die Protokolle auf. Sie sind vom Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Außerdem sind spätestens acht Wochen nach jeder Vorstandssitzung die gefassten Beschlüsse von allgemeiner Bedeutung in Form eines Ergebnisprotokolls durch Aushang zu veröffentlichen.

( 4 ) Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäfts- und Hausordnung des Vereins. Diese kann von jedem Mitglied im Vereinsbüro oder Spielort eingesehen werden.

( 5 ) Der Vorstand kann im Bedarfsfall aus dem Kreise der Mitglieder Ausschüsse bilden, denen jeweils mindesten ein Mitglied des Vorstandes angehören soll. Solche Ausschüsse haben nur beratende Funktion, es sei denn, ihnen ist mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder des Vorstandes Vollmacht zur Regelung von Angelegenheiten erteilt worden.

( 6 ) Der Vorstand ist befugt, Vereinsstrafen zu verhängen, soweit dies erforderlich ist, um ein geordnetes Zusammenleben im Verein, insbesondere um einen fairen sportlichen Spiel- und Wettspielbetrieb zu gewährleisten. Vereinsstrafen können bei Verstößen gegen die Satzung, gegen schriftliche oder mündliche Anordnungen des Vorstandes und gegen Grundregeln des Vereins. Je nach Schwere der Verstöße können Verweise, ein befristeter Spielausschluss verhängt bzw. Ausschlüsse gemäß § 7 Absatz 5 beschlossen werden.


§ 16 Datenschutz

( 1 ) Mit Aufnahme eines Mitglieds nimmt der Verein die im Aufnahmeantrag enthaltenen persönlichen Daten auf. Die Datenverarbeitung erfolgt im Rahmen des Vereinszwecks nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Datenverarbeitung umfasst die allgemeine Mitgliederverwaltung, insbesondere die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und des Spielbetriebs und Spielergebnisse. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der unberechtigten Kenntnisnahme Dritter geschützt.

( 2 ) Der Verein veröffentlicht Ergebnislisten seiner Mitglieder durch Aushang. Ergebnislisten werden auch in elektronischen Medien veröffentlicht.

( 3 ) Mitglieder haben jederzeit die Möglichkeit, vom Verein Auskunft über ihre Daten zu erhalten. Mitglieder können jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung ihrer Daten, soweit diese nicht zur Verfolgung des Vereinszwecks erforderlich ist, widersprechen.


Vierter Abschnitt - Schlussregelungen

§ 17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke berufenen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei unzureichender Beteiligung an dieser Versammlung ist innerhalb eines Monats (nicht aber für denselben Tag) eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der alsdann der Auflösungsbeschluss mit dreiviertel Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden kann. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, der bis zur beendeten Liquidation in seinem Amt verbleibt.


§ 18 Gültigkeitsklausel

Entsprechen einzelne Regelungen der Satzung oder Teile davon nicht den gesetzlichen Vorschriften, so sind sie so auszulegen, dass sie den gesetzlichen Vorgaben gerecht werden. Bei einer Änderung bleiben die ursprünglichen Zielsetzungen und die nicht betroffenen Teile der Satzung bestehen.


§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der Gründungsversammlung am 10. Februar 2024 beschlossen worden. Sie tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Reutlingen, den 10. Februar 2024